Informationen für gesetzlich versicherte Patienten
Eine physiotherapeutische Behandlung wird dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie von einem Arzt verordnet wurde. Dieser Arzt muss Vertragsarzt (Kassenarzt) sein, egal ob Hausarzt oder Facharzt, damit die von ihm verordnete Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.
Der Arzt darf zwar jede Therapieform verordnen, allerdings ist die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur für jene Therapien gesichert, die vertraglich zwischen den Krankenkassen und Ärzten im Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt wurden. Diese vertragliche Richtlinie, an die sich Ärzte und Krankenkassen halten müssen, ist die sogenannte Heilmittelrichtlinie, festgehalten im Heilmittelkatalog. Die physikalische Therapie zählt neben der Ergotherapie und Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie als Heilmittel und daher sind auch physiotherapeutische Leistungen in einem eigenen Heilmittelkatalog aufgeführt.
Für HeilmittelVOs (Heilmittelverordnungen) wird eine Rezeptgebühr berechnet. Fälschlicherweise wird immer wieder davon ausgegangen, dies sei eine Praxisgebühr, dem ist aber nicht so. Diese Rezeptgebühr besteht trotz Abschaffung der Praxisgebühr also weiterhin und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2, § 61 Satz 3 SGB V):
SGB V § 32: (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.
Aktuelle Version: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__32.html
SGB V § 61: Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Aktuelle Version: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html
Quelle: dmrz.de